Satzung des Angelsportverein Bruchköbel 1965 e.V.

Fassung vom 13.3.2011

Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Angelsportverein Bruchköbel 1965 e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Bruchköbel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau/Main eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Die Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer gemeinnützigen, fischereisportlichen Betätigung.
  2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern.
  3. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer im Interesse der Sicherstellung und Besserung des Gewässers.
  4. Die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens.
  5. Der Verein ist nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Sportfischer ist oder es werden möchte und der die Fischwaid gemäß den Grundsätzen des Fischereigesetzes als Liebhaber ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist, der sich ferner verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.
  2. Die Anmeldung zwecks Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Gebühren teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Diese Regelung kann auf Antrag für jugendliche Vereinsmitglieder bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres außer Kraft gesetzt werden.
  4. Über die Aufnahme entscheidet die Mitglieder- oder Vorstandsversammlung. Das neu aufgenommene Mitglied unterwirft sich einer einjährigen Probezeit. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen nicht bekannt gegeben werden.
  5. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Halbjahres, in dem die Aufnahme erfolgt.
  6. Für jedes in den Verein neu aufgenommene Mitglied besteht eine Probezeit von 12 Monaten, in der der Verein sowie das Mitglied das Recht haben, die Mitgliedschaft fristlos ohne Angabe von Gründen aufzuheben. Seitens des Vereins erfolgt die Aufhebung durch die Beschlussfassung des Vorstandes.

Die bis zum Aufhebungstage gezahlten Beiträge und die Aufnahmeleistung werden nicht erstattet. Umlagen und Leistungsablösungen können auf Antrag durch Vorstandsbeschluss anteilig erstattet werden.

§4 – Vereinseintritt

Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die aktuell gültige Aufnahmegebühr einmalig zu entrichten. Davon unberührt muss der gültige Vereinsbeitrag anteilmäßig entrichtet werden. Die Höhe dieses ersten Vereinsbeitrages beträgt je ¼ des gültigen Jahresbeitrages für jedes Quartal des Eintrittsjahres, beginnend mit dem Quartal in dem der Eintritt erfolgt ist.

§5 – Beiträge und Gebühren

Beiträge und Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung festgehalten. Diese kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden und enthält unter anderem:

  1. Die Höhe der jährlichen Leistungen für Fischbesatz und Naturschutzzwecke seitens im laufenden Geschäftsjahr neu aufgenommener / neu aufzunehmender Mitglieder
  2. Die Höhe des Vereinsbeitrages
  3. Etwaige Umlagen für Sonderaufwendungen mit Zweckbestimmung
  4. Etwaiger Arbeitseinsatz bzw. dessen geldliche Ablösung

Etwaige Änderungen der Beschlüsse zu oben genannten Ziffern 1. bis 4. während des laufenden Geschäftsjahres.

§ 6 – Vereinsaustritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich erfolgen und zwar zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Eine anteilige Rückzahlung des Vereinsbeitrages ist nicht vorgesehen. Das Mitglied ist verpflichtet seinen eventuell vorhandenen Schlüssel zum Vereinsgelände und andere Gegenstände des Vereins zurückzugeben und erhält das gezahlte Schlüsselpfand nach Abgabe des Schlüssels zurück.

§ 7 – Vereinsausschluss

Der Ausschluss muss erfolgen, wenn:

  1. Ein Mitglied eine ehrenrührige Handlung begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
  2. Ein Mitglied sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertenden Handlungen an Fischereigewässern strafbar gemacht und andere dazu angestiftet hat oder solche Taten duldet.
  3. Ein Mitglied den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins  Zuwiderhandelt oder wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt, innerhalb des Vereins zu persönlichen Streitereien wiederholt Anlass gibt.
  4. Ein Mitglied trotz Mahnung bis zum 31.06. die Beiträge nicht zahlt.
  5. Ein Mitglied die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute usw. ausnutzt.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die durch die Fischerei-Behörden, den Verpächter oder den Verein gemachten Auflagen nicht erfüllt werden. Bei bewusster Zuwiderhandlung muss der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ausschlusstag.

Der im Besitz des Mitgliedes befindliche Vereinsausweis wie auch der Schlüssel zum Vereinsgelände ist Eigentum des Vereins und ist bei Austritt bzw. Ausschluss zurückzugeben.

§ 8 – Einspruch gegen den Vereinsausschluss

Es steht dem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand Einspruch zu erheben, der nach nochmaliger Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Beschuldigten den Entscheid des Vorstandes bestätigt, mildert oder aufhebt.

§9 – Kontrolle am eigenen Wasser

Jedes Mitglied ist berechtigt zur gegenseitigen Kontrolle am eigenen Wasser mitzuwirken. Jedes Mitglied hat sich entsprechend der gültigen Gewässerordnung und der gültigen Landesfischereiordnung auf dem Vereinsgelände zu verhalten. Zuwiderhandlungen sind dem Vorstand zu melden.

§10 – Vereinsvorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB; vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der 1. Vorsitzende hat den Vorsitz bei den Zusammenkünften des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

Vorstandssitzungen sind bei ordnungsgemäßer schriftlicher Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 50% der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn den Vorstandsmitgliedern der Termin der nächsten Sitzung im Protokoll der letzten Vorstandssitzung bekannt gegeben wird.

Bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.

Die Jahreshauptversammlung wählt zur Unterstützung des Vorstandes einen Erweiterten Vorstand, der aus mindestens 4 Mitgliedern besteht und dessen Aufgaben nach Bedarf festgelegt werden. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Arbeit der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

§11 – Kassenbericht

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen und diese laufend zu nummerieren und zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden abgezeichnet sind.

Beträge bis 500€ dürfen durch den 1. Vorsitzenden oder den Kassenwart direkt angewiesen oder ausbezahlt werden, bei Beträgen die diesen Betrag überschreiten ist vorab eine Abstimmung des Gesamtvorstandes notwendig.

Die Kasse ist zum Jahresabschluss abzuschließen und dem Vorsitzenden vorzulegen. Außerdem ist sie zu diesem Termin von den gewählten Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen und abzuzeichnen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Durch sie ist die Entlastung des Kassenwartes wie des Gesamtvorstandes auszusprechen.

Der Vorsitzende oder der Vorstand können Zwischenprüfungen beantragen.

§12 – Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden oder Schriftführer mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten die Einladung in Briefform.

Unter dieser Voraussetzung ist die Jahreshauptversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Die Mitgliederversammlungen, insbesondere die Jahreshauptversammlung, haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgabe sein.

Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende mindestens 12 Jahre alte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

Alle Beschlüsse werden vom Schriftführer im Protokoll schriftlich festgehalten und sind vom Vorsitzenden mit Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung zu unterschreiben.

§13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb acht Tagen schriftlich einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.

Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email- Adresse erhalten die Einladung in Briefform.

Unter dieser Voraussetzung ist die außerordentliche Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer Beschlüsse zu den §§16 und 17.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine Mitgliederversammlung.

Alle Beschlüsse werden vom Schriftführer im Protokoll schriftlich festgehalten und sind vom Vorsitzenden mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

§14 – Mitgliederversammlungen

Es ist mindestens 1 Mal im Jahr eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Den Termin bestimmt der Vorstand. Zu ihr ist vom Vorsitzenden oder Schriftführer mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten die Einladung in Briefform.

Unter dieser Voraussetzung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Die Mitgliederversammlungen dienen durch Vorträge der Belehrung auf allen Gebieten der Sportfischerei sowie der Pflege der Kameradschaft.

Die Mitgliederversammlungen, insbesondere die Jahreshauptversammlung, haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgabe sein.

Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende mindestens 12 Jahre alte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

Alle Beschlüsse werden vom Schriftführer im Protokoll schriftlich festgehalten und sind vom Vorsitzenden mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

§15a – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein entsprechend den maßgeblichen Beschlüssen in den Versammlungen. Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechtes in den Mitgliederversammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.

Die Mitglieder müssen sich den maßgebenden Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung unterordnen und sind verpflichtet diese zu befolgen sowie ihre Beiträge und sonstige Leistungen pünktlich zu entrichten.

Die verschiedenen Vereinsordnungen wie die Gewässer-, Ehren-, Gelände- und Gebührenordnung sind für alle Mitglieder verbindlich.

§15b – Öffentliche Veranstaltungen

Der Angelsportverein Bruchköbel richtet pro Kalenderjahr bis zu drei öffentliche Veranstaltungen aus, die ausschließlich von den Vereinsmitgliedern abgewickelt werden. Zweck dieser Veranstaltungen ist es allein, mit dem erwirtschafteten Überschuss aus diesen Veranstaltungen, die Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben zu sichern.

§16 – Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung bedarf es einer Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck gemäß §13 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss.

Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrages durch den Vorstand und eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§17 – Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck gemäß §13 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung des Vereins und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss.

Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrages durch den Vorstand und eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Verband Hessischer Fischer e.V. oder an dessen Rechtsnachfolger. Der Empfänger hat das ihm zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden.

§18 – Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der  Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name und Anschrift
  • Bankverbindung
  • Telefonnummern (Festnetz und mobil)
  • E-Mail-Adresse
  • Geburtsdatum
  • Eintrittsdatum
  • Funktion(en) im Verein

Als Mitglied des Verbands Hessischer Fischer ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Dies betrifft vor allem die Namen und Adressen der Vorstandsmitglieder mit deren Funktion.

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Aufgaben veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Wahlergebnisse sowie bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit angebracht – Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:

  • Name
  • Vereinszugehörigkeit
  • Funktion im Verein
  • soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine  beabsichtigte Veröffentlichung bzw. Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es Informationen aus der Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm im Beisein von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern Einsicht in die Mitgliederliste gewährt.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Der Vorstand bestätigt, dass der vorstehende Satzungstext mit der in der Mitgliederversammlung am 13.3.2011 beschlossenen Satzung übereinstimmt.

Bruchköbel, 13.03.2011

Wendelin Klesse, 1. Vorsitzender